Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Krankenbeförderung verordnet?
Für jede geplante Beförderung ist eine ärztliche "Verordnung einer Krankenbeförderung" erforderlich. In der Regel sollte jede Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Die ärztliche Verordnung für die Beförderung muss zwingend im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und eine medizinische Notwendigkeit deutlich darlegen.
Es müssen folgende Informationen auf der Verordnung angegeben werden:
- Die zwingende medizinische Notwendigkeit der Beförderung.
- Die Notwendigkeit einer Hin- und Rückfahrt muss separat begründet werden.
- Zusätzlich zur Verordnung einer Fahrt mit Taxi oder Mietwagen können weitere Leistungen wie die Nicht-Umsetzbarkeit aus dem Rollstuhl, Wartezeiten, die Verwendung eines Tragestuhls oder die liegende Beförderung angegeben werden.
Alles zu Genehmigungen
Ärztliche Verordnungen müssen der Krankenkasse rechtzeitig zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegt werden. Die Krankenkasse bestimmt die Dauer, das Beförderungsmittel und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist für Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!
Für nicht planbare Patientenfahrten, die aufgrund akuter Erkrankungen notwendig sind, bei denen jedoch aufgrund nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen keine vorherige Genehmigung eingeholt werden kann, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich erfolgen.
Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" besitzen oder in die Pflegegrade 2 oder 3 eingestuft sind, müssen vor der ersten Fahrt eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.
Ist eine Befreiung von Zuzahlungen möglich?
Jeder Patient ist gesetzlich verpflichtet, Zuzahlungen bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Diese Grenze umfasst alle Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrtkosten, Heilmittel, Krankenhauszuzahlungen, stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sowie weitere Hilfsmittel. Sobald ein Patient seine persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann er bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres stellen. Die Krankenkasse stellt dann eine entsprechende Bescheinigung für die Befreiung aus. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich bezüglich dieses Prozesses direkt bei der eigenen Krankenkasse beraten zu lassen.